AG Wiesbaden, vom 07.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 98 C 672/91
Berufungsbeschwer bei Klage auf Zustimmung zu einem Mietverhöhungsverlangen
LG Wiesbaden, Urteil vom 26.10.1992 - Aktenzeichen 1 S 525/91
DRsp Nr. 2001/10240
Berufungsbeschwer bei Klage auf Zustimmung zu einem Mietverhöhungsverlangen
Wert des Streitgegenstandes und Berufungsbeschwer bei einer Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung sind grundsätzlich nach dem dreifachen Jahresbetrag der Mieterhöhung, bei vorheriger Beendigung des Mietverhältnisses aber nur nach der Restlaufzeit zu bemessen.