LG Hildesheim - Urteil vom 14.09.1989
1 S 37/89
Normen:
GKG § 16 Abs. 5; ZPO §§ 3, 511a;
Fundstellen:
WuM 1989, 579
Vorinstanzen:
AG Hildesheim, vom 20.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 19 C 653/88

Berufungsbeschwer bei Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung

LG Hildesheim, Urteil vom 14.09.1989 - Aktenzeichen 1 S 37/89

DRsp Nr. 2001/10182

Berufungsbeschwer bei Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung

Der Wert des Streitgegenstandes und die Berufungsbeschwer bei einer Klage auf Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen ist nach dem dreifachen Jahresbetrag der Erhöhung zu bemessen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der beklagte Mieter Rechtsmittelführer ist.

Normenkette:

GKG § 16 Abs. 5; ZPO §§ 3, 511a;

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Durch die angefochtene Entscheidung ist der Beklagte verurteilt worden, einer Erhöhung des von ihm an die Klägerin zu zahlenden Wohnraummietzinses um monatlich 28,70 DM zuzustimmen.

Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat die Kammer nach entsprechendem Beweisbeschluss vom 11.05.1989 (Bl. 119 d.A.) unter dem 07.06.1989 ein Sachverständigengutachten zur Frage der Ortsüblichkeit des von der Klägerin verlangten Mietzinses in Auftrag gegeben.

Nachdem der Sachverständige einen Ortstermin für den 04.08.1989 angekündigt hatte (Bl. 140 d.A.), sandten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 02.08.1989 ein Telefax an den Sachverständigen (Bl. 134 d. A.), auf das Bezug genommen wird, und das u.a. nachfolgende Erklärung enthielt: "Für alle von uns vertretenen Mandanten stellen wir hiermit klar, dass eine Wohnungsbesichtigung nicht gestattet wird".