Die Berufung ist gemäß §
Der Wert der Berufungsbeschwer für den Kläger beträgt nämlich im vorliegenden Fall lediglich 698,40 DM entsprechend dem einjährigen Differenzbetrag zwischen der von dem Beklagten anerkannten Mietzins von 598,90 DM und den vom Kläger begehrter Mietzins von 657,10 DM im Monat (Differenz 58,20 DM pro Monat).
Die Kammer verbleibt nach erneuter Prüfung bei ihrer bisherigen Rechtsprechung, wonach sich der Berufungswert im Mieterhöhungsverfahren nach § 2 MHG in Anwendung von § 3 ZPO für den Vermieter wie den Mieter regelmäßig nach dem einjährigen Differenzbetrag zwischen der bisherigen und der nunmehr geforderten Miete bestimmt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 14. Juli 1986 - 10 T 41/86 -, sowie vom 6. August 1986 - 10 T 61/86 -, WuM 1987, 159 f. und vom 7. März 1991 - 10 T 66/91 -).
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|