LG Köln - Urteil vom 25.10.1993
10 S 359/93
Normen:
MHG § 2 ; ZPO §§ 3, 511a ;
Fundstellen:
WuM 1994, 28
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 02.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 210 C 633/92

Berufungsbeschwer bei Klage auf Zustimmungzu einem Mieterhöhungsverlangen

LG Köln, Urteil vom 25.10.1993 - Aktenzeichen 10 S 359/93

DRsp Nr. 2001/10209

Berufungsbeschwer bei Klage auf Zustimmungzu einem Mieterhöhungsverlangen

Die Berufungsbeschwer im Mieterhöhungsverfahren nach § 2 MHG ist für den Vermieter wie den Mieter regelmäßig nach dem einjährigen Differenzbetrag zwischen der bisherigen und der nunmehr geforderten Miete zu bemessen.

Normenkette:

MHG § 2 ; ZPO §§ 3, 511a ;

Gründe:

Die Berufung ist gemäß § 519 b ZPO als unzulässig zu verwerfen, denn im vorliegen Fall ist die gemäß § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Berufungssumme von mehr als 1.500 DM nicht erreicht.

Der Wert der Berufungsbeschwer für den Kläger beträgt nämlich im vorliegenden Fall lediglich 698,40 DM entsprechend dem einjährigen Differenzbetrag zwischen der von dem Beklagten anerkannten Mietzins von 598,90 DM und den vom Kläger begehrter Mietzins von 657,10 DM im Monat (Differenz 58,20 DM pro Monat).

Die Kammer verbleibt nach erneuter Prüfung bei ihrer bisherigen Rechtsprechung, wonach sich der Berufungswert im Mieterhöhungsverfahren nach § 2 MHG in Anwendung von § 3 ZPO für den Vermieter wie den Mieter regelmäßig nach dem einjährigen Differenzbetrag zwischen der bisherigen und der nunmehr geforderten Miete bestimmt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 14. Juli 1986 - 10 T 41/86 -, sowie vom 6. August 1986 - 10 T 61/86 -, WuM 1987, 159 f. und vom 7. März 1991 - 10 T 66/91 -).