Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist die nach §
Der Rechtsmittelstreitwert ist gemäß § 2 ZPO nach den Regeln der §§ 3 ff. ZPO zu bestimmen, nicht, jedenfalls nicht unmittelbar nach den Bestimmungen des GKG, die für den Gebührenstreitwert zugrunde zu legen sind. Demzufolge findet auch § 16 Abs. , wonach bei verlangten Mietzinserhöhungen der Jahreswert des Erhöhungsbetrages gilt, keine unmittelbare Anwendung. Wie der Wert nach den §§ ff. festzusetzen ist, ist im Einzelnen umstritten (vgl. BVerfG, NJW 1985, , 2250; Baumbach-Lauterbach/Hartmann, , 44. Aufl., § Anh., Stichwort "Mietverhältnis" mit Rechtsprechungsnachweisen).
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