LG Kiel - Urteil vom 27.08.1986
1 S 362/95
Normen:
MHG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO §§ 3, 511a ;
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 04.10.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 194/85

Berufungsbeschwer bei Mieterhöhungsverlangen; Ortsübliche Miete

LG Kiel, Urteil vom 27.08.1986 - Aktenzeichen 1 S 362/95

DRsp Nr. 2001/10198

Berufungsbeschwer bei Mieterhöhungsverlangen; Ortsübliche Miete

1. Die Berufungsbeschwer bei Abweisung der Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung ist nach dem dreifachen Jahreswert der verlangten Mieterhöhung zu bemessen. 2. Ein Sachverständigengutachten, das sich allein mit dem zwei Jahre vor dem Erhöhungsverlangen herausgegebenen Mietspiegel des RDM auseinandersetzt, ist nicht geeignet, ein Mieterhöhungsverlangen zu begründen.

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO §§ 3, 511a ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist die nach § 511 a Abs. 1 ZPO erforderliche Berufungssumme erreicht, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 700 DM übersteigt.

Der Rechtsmittelstreitwert ist gemäß § 2 ZPO nach den Regeln der §§ 3 ff. ZPO zu bestimmen, nicht, jedenfalls nicht unmittelbar nach den Bestimmungen des GKG, die für den Gebührenstreitwert zugrunde zu legen sind. Demzufolge findet auch § 16 Abs. , wonach bei verlangten Mietzinserhöhungen der Jahreswert des Erhöhungsbetrages gilt, keine unmittelbare Anwendung. Wie der Wert nach den §§ ff. festzusetzen ist, ist im Einzelnen umstritten (vgl. BVerfG, NJW 1985, , 2250; Baumbach-Lauterbach/Hartmann, , 44. Aufl., § Anh., Stichwort "Mietverhältnis" mit Rechtsprechungsnachweisen).