BGH - Urteil vom 18.11.2015
VIII ZR 266/14
Normen:
BGB § 313 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 1 S. 1 und S. 3; BGB § 557 Abs. 1; BGB § 557 Abs. 3; BGB § 558 Abs. 1 S. 1; BGB § 558 Abs. 2; BGB § 558 Abs. 3; BGB § 558a Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 208, 18
MDR 2016, 76
MietRB 2016, 29
MietRB 2016, 5
NJW 2016, 239
NZM 2016, 42
ZMR 2015, 2
ZMR 2016, 194
ZMR 2016, 2
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 02.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 237 C 302/13
LG Berlin, vom 11.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 S 413/13

Beschaffenheitsvereinbarung zur Wohnungsgröße bei Abschluss eines Wohnraummietvertrages mit Abweichungen bis zu 10 % hinsichtlich Mieterhöhung

BGH, Urteil vom 18.11.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 266/14

DRsp Nr. 2016/473

Beschaffenheitsvereinbarung zur Wohnungsgröße bei Abschluss eines Wohnraummietvertrages mit Abweichungen bis zu 10 % hinsichtlich Mieterhöhung

a) Die bei Abschluss eines Wohnraummietvertrages getroffene Beschaffenheitsvereinbarung zur Wohnungsgröße ist - und zwar auch bei Abweichungen von bis zu 10 % - nicht geeignet, die bei einer späteren Mieterhöhung zu berücksichtigende Größe der Wohnung durch einen von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden fiktiven Wert verbindlich festzulegen (Aufgabe der Senatsrechtsprechung, zuletzt Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 205/08, NJW 2009, 2739 Rn. 10, 13 mwN). Vielmehr ist jede im Wohnraummietvertrag enthaltene, von der tatsächlichen Wohnungsgröße abweichende Wohnflächenangabe für die Anwendbarkeit des § 558 BGB und die nach dessen Maßstäben zu beurteilende Mieterhöhung ohne rechtliche Bedeutung. Maßgeblich für den nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Abgleich der begehrten Mieterhöhung mit der ortsüblichen Vergleichsmiete ist allein die tatsächliche Größe der vermieteten Wohnung.