OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.03.2005
I-10 U 32/05
Normen:
BGB § 543 Abs. 1 ; BGB § 550 ; BGB § 569 Abs. 2 ; BGB § 578 Abs. 2 ;

Beschimpfung des Vermieters als außerordentlicher Kündigungsgrund - Zur Wahrung der Schriftform bei nachträglicher Reduzierung der vereinbarten Mietflächen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2005 - Aktenzeichen I-10 U 32/05

DRsp Nr. 2008/21348

Beschimpfung des Vermieters als außerordentlicher Kündigungsgrund - Zur Wahrung der Schriftform bei nachträglicher Reduzierung der vereinbarten Mietflächen

1. Beschimpft der gewerbliche Mieter den Geschäftsführer der Vermieterin mit den Worten 'er werde ihm die Zähne ausschlagen und ihn totschlagen, wenn er nochmals ausstehende Mietzahlungen gegenüber seinen Mitarbeitern anmahne', ist die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vermieterin und der Mieter in unmittelbarer Nachbarschaft gelegene Flächen und zum Teil bestimmte Flächen des Grundstücks auch gemeinsam nutzen. 2. Werden eine nachträgliche Reduzierung der vereinbarten Mietflächen und eine hierauf beruhende Herabsetzung der Miete nicht beurkundet, ist die Schriftform des § 550 BGB nicht (mehr) gewahrt.

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 1 ; BGB § 550 ; BGB § 569 Abs. 2 ; BGB § 578 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Beurteilung. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe der folgenden durch das Berufungsvorbringen veranlassten Ausführungen.