BAG - Urteil vom 17.12.2020
8 AZR 149/20
Normen:
MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 280 Nr. 12
ArbRB 2021, 200
AuR 2021, 383
BAGE 173, 269
BB 2021, 1523
BB 2021, 1913
DB 2021, 1475
EzA BGB 2002 _ 280 Nr. 12
EzA BGB 2002 _ 611 Gratifikation, Pr_mie Nr. 46
EzA-SD 2021, 6
MDR 2021, 951
NZA 2021, 1034
ZIP 2021, 1987
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 22.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1378/18
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 1615/18

Beschränkte Zulassung der RevisionFormulararbeitsvertrag als Allgemeine GeschäftsbedingungenAuslegung von Allgemeinen GeschäftsbedingungenDifferenzierung zwischen Zielvereinbarung und Zielvorgabe in einer BonusregelungSchadensersatz bei schuldhaft unterlassener ZielvereinbarungSchadensermittlung bei unterbliebener ZielvereinbarungZielvereinbarung als gemeinsame Aufgabe der ArbeitsvertragsparteienBerücksichtigung des wechselseitigen Mitverschuldens bei unterbliebener Zielvereinbarung

BAG, Urteil vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 8 AZR 149/20

DRsp Nr. 2021/9080

Beschränkte Zulassung der Revision Formulararbeitsvertrag als "Allgemeine Geschäftsbedingungen" Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Differenzierung zwischen Zielvereinbarung und Zielvorgabe in einer Bonusregelung Schadensersatz bei schuldhaft unterlassener Zielvereinbarung Schadensermittlung bei unterbliebener Zielvereinbarung Zielvereinbarung als gemeinsame Aufgabe der Arbeitsvertragsparteien Berücksichtigung des wechselseitigen Mitverschuldens bei unterbliebener Zielvereinbarung

Ein schuldhafter Verstoß des Arbeitgebers gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele zu vereinbaren, an deren Erreichen eine Bonuszahlung geknüpft ist, löst jedenfalls nach Ablauf der Zielperiode nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus. Orientierungssätze: