OLG Brandenburg - Urteil vom 05.11.1997
3 U 88/97
Normen:
ZPO §§ 256 322 536 537 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 481/95

Beschränkung der Berufung auf einen Feststellungsantrag; Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.1997 - Aktenzeichen 3 U 88/97

DRsp Nr. 2000/241

Beschränkung der Berufung auf einen Feststellungsantrag; Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils

»Erklärt der Berufungskläger, nachdem er zunächst unbeschränkt Berufung gegen das seine auf Feststellung, 1. daß ein bestehender Mietvertrag nicht durch eine Rücktrittserklärung des Beklagten erloschen sei, und 2., daß die Beklagte wegen der Rücktrittserklärung zum Schadensersatz verpflichtet sei, gerichtete Klage abweisende Urteil eingelegt hatte, er greife das angefochtene Urteil nur noch wegen des abgewiesenen Feststellungsantrages zu 2 an, so steht dem Feststellungsbegehren hinsichtlich des Schadensersatzanspruches die Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteiles entgegen, soweit diese nicht auf außer- oder vorvertragliche Ansprüche gestützt wird.«

Normenkette:

ZPO §§ 256 322 536 537 ;

Tatbestand:

Die Kläger schlossen am 21./30. September 1993 unter der Bezeichnung GbR H & Partner mit der Beklagten einen Vertrag, in dem sie sich verpflichteten, auf dem Grundstück P straße 20 in L Geschäftsräume und Freiflächen zum Betrieb eines Lebensmittelmarktes zu errichten und der Beklagten mietweise zur Verfügung zu stellen.

Wegen des weiteren Inhalts des Mietvertrages wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Kopie desselben (GA Blatt 75 bis 82) verwiesen.