Die Klägerin nimmt den Beklagten als Bürgen in Anspruch.
Di D (im folgenden: Mieter) wollte von der Klägerin eine Wohnung anmieten. Diese hatte den Abschluß des Mietvertrages davon abhängig gemacht, daß er außer einer zu stellenden Mietkaution für sämtliche Forderungen aus dem Mietverhältnis eine selbstschuldnerische Bürgschaft beibrachte. Am 11. August 1983 kam es zum Abschluß des Mietvertrages. Der Grundmietzins betrug monatlich 655 DM. § 5 des Formularmietvertrages hat folgenden Wortlaut:
"Mietkaution
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