BGH - Urteil vom 20.04.1989
IX ZR 212/88
Normen:
BGB § 550b, § 768 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1989, 1082
BGH, HdM Nr. 19
BGHR BGB § 550b, Mietkaution 1
BGHR BGB § 768 Abs. 1 Bereicherungseinwand 1
BGHZ 107, 210
DRsp I(133)375a-c
DWW 1989, 255
MDR 1989, 732
NJW 1989, 1853
NJW 1989, 1883
WM 1989, 795
WuM 1989, 289
ZMR 1989, 256
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Beschränkung der Inanspruchnahme eines Bürgen im Rahmen eines Wohnraummietvertrages

BGH, Urteil vom 20.04.1989 - Aktenzeichen IX ZR 212/88

DRsp Nr. 1992/1939

Beschränkung der Inanspruchnahme eines Bürgen im Rahmen eines Wohnraummietvertrages

»Hat der Vermieter den Abschluß eines Mietvertrages über Wohnraum davon abhängig gemacht, daß der Mieter neben einer Barkaution zusätzlich eine Bürgschaft für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis stellt, so kann der Mieter verlangen, daß der Bürge über den Betrag von drei Monatsmieten hinaus nicht in Anspruch genommen wird; der Bürge kann dieses Recht des Hauptschuldners einredeweise geltend machen.«

Normenkette:

BGB § 550b, § 768 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Bürgen in Anspruch.

Di D (im folgenden: Mieter) wollte von der Klägerin eine Wohnung anmieten. Diese hatte den Abschluß des Mietvertrages davon abhängig gemacht, daß er außer einer zu stellenden Mietkaution für sämtliche Forderungen aus dem Mietverhältnis eine selbstschuldnerische Bürgschaft beibrachte. Am 11. August 1983 kam es zum Abschluß des Mietvertrages. Der Grundmietzins betrug monatlich 655 DM. § 5 des Formularmietvertrages hat folgenden Wortlaut:

"Mietkaution