BGH - Beschluss vom 30.07.2015
VII ZR 144/14
Normen:
ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 552 Abs. 1 S. 2; BGB § 552 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 07.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 490/08
OLG Düsseldorf, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen I-23 U 120/13

Beschränkung der Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs

BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - Aktenzeichen VII ZR 144/14

DRsp Nr. 2015/15501

Beschränkung der Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2014 wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie über die beschränkte Zulassung der Revision in diesem Urteil bezüglich des Leistungsverweigerungsrechts hinsichtlich des Mangels der Pflasterwölbung hinausgeht.

Die (vorsorglich eingelegte) Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde: 173.405,35 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 552 Abs. 1 S. 2; BGB § 552 Abs. 2;

Gründe

Die unbeschränkt eingelegte Revision der Beklagten ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO insoweit als unzulässig zu verwerfen, als sie über die beschränkte Zulassung durch das Berufungsgericht hinausgeht. In diesem Umfang ist sie unstatthaft, § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist vom Berufungsgericht nur zugelassen worden, soweit es um die Frage des Leistungsverweigerungsrechts wegen des Mangels der Pflasterwölbung geht; die - von den Beklagten hilfsweise eingelegte - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg, § 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.