BGH - Beschluß vom 02.06.1999
XII ZR 99/99
Normen:
BGB § 531 ; ZPO § 546 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZM 1999, 794
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Beschwer bei Kündigung eines Mietvertrages

BGH, Beschluß vom 02.06.1999 - Aktenzeichen XII ZR 99/99

DRsp Nr. 1999/7359

Beschwer bei Kündigung eines Mietvertrages

1. Bei einer Räumungsklage nach vorausgegangener Kündigung beginnt die der Berechnung der Beschwer zugrunde zulegende streitige Zeit i.S. des § 8 ZPO erst mit der Klageerhebung. 2. Vereinbarte Vorauszahlungen auf Nebenkosten könnten nicht als Bestandteil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung angesehen werden.

Normenkette:

BGB § 531 ; ZPO § 546 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Der Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer ist nicht begründet.

1. Das Berufungsgericht hat als streitige Restlaufzeit des Mietvertrages eine Zeitspanne von 25 Monaten zugrunde gelegt, nämlich vom 30. Oktober 1997 (dem Tag, zu dem die Klägerin den Mietvertrag fristlos gekündigt hat) bis zum 30. November 1999 (dem Tag, zu dem erstmals ordentlich hätte gekündigt werden können), und die Beschwer des Beklagten gemäß § 8 ZPO auf 25 x 2.150 DM (monatliche Nettomiete) festgesetzt.

a) Dabei hat das Berufungsgericht zum einen übersehen, daß bei einer Räumungsklage nach vorausgegangener Kündigung die streitige Zeit im Sinne des § 8 ZPO erst mit der Klageerhebung (hier: Zustellung der Klage durch Niederlegung am 29. November 1997) beginnt (vgl. Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 1). Der auf die streitige Zeit entfallende Nettomietzins beträgt daher nur 24 1/30 Monate x 2.150 DM = 51.671,67 DM.