OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.11.2019
3 Wx 142/18
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 133; BGB § 2084;
Fundstellen:
ZEV 2020, 361
Vorinstanzen:
AG Moers, vom 12.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 300 VI 187/18

Beschwerde gegen den Beschluss eines NachlassgerichtsAuslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2019 - Aktenzeichen 3 Wx 142/18

DRsp Nr. 2020/1778

Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Moers vom 12. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2.

Geschäftswert: bis 30.000 € (1/4 des hälftigen Miteigentumsanteils der Erblasserin)

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 133; BGB § 2084;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Söhne der Erblasserin.

Die Erblasserin war zusammen mit ihrem Ehemann zu je 1/2 Miteigentümerin des Familienheims. Sie hatte mit ihrem vorverstorbenen Ehemann, dem Vater der Beteiligten, am 29. Okt. 1981 wie folgt gemeinsam testiert:

"Wir, die Eheleute ..., setzen uns gegenseitig zu alleinigen Vorerben ein. Nacherben sollen unsere beiden Söhne ... zu gleichen Teilen sein.

Das zum Nachlass gehörige Grundvermögen darf vom Vorerben weder verkauft, verschenkt noch mit Hypotheken oder Grundschulden belastet werden.

Sollte einer unserer beiden Söhne seinen Pflichtteil nach dem Erstversterbenden verlangen, dann soll er auch nach dem Letztversterbenden nur seinen Pflichtteil erhalten."

Am 23. Juni 2016 ließ die Erblasserin das folgende notarielle Testament beurkunden:

"Vorbemerkungen