KG - Beschluss vom 25.05.2021
19 W 26/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2368 Abs. 2; BGB § 2361 S. 1; BGB § 2208; BGB § 2216 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 2084;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 14.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 65 VI 116/17

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages auf Einziehung eines TestamentsvollstreckerzeugnissesAuslegung einer letztwilligen VerfügungAbgrenzung von Verfügungsbeschränkung und schuldrechtlich wirkender Verwaltungsanordnung

KG, Beschluss vom 25.05.2021 - Aktenzeichen 19 W 26/21

DRsp Nr. 2022/2339

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages auf Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses Auslegung einer letztwilligen Verfügung Abgrenzung von Verfügungsbeschränkung und schuldrechtlich wirkender Verwaltungsanordnung

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 14.9.2020, die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses betreffend, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 320.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2368 Abs. 2; BGB § 2361 S. 1; BGB § 2208; BGB § 2216 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 2084;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um den Inhalt eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.

Die Beteiligte zu 2 ist die Tochter des Erblassers, der Beteiligte zu 1 ist der ernannte Testamentsvollstrecker.

Der am XX.XX.1948 geborene Erblasser und seine Ehefrau errichteten am 2.11.2011 ein gemeinschaftliches Testament (Bl. 61 ff. im Band 65 IV 300/18). Darin bestimmten sie sich wechselseitig zu Alleinerben, jedoch sollte der überlebende Ehegatte Vorerbe sein, befreit von allen gesetzlichen Verpflichtungen und Beschränkungen. Als Nacherben werden darin die beiden Kinder der Eheleute, die Beteiligte zu 2 sowie MXXX EXXX, bestimmt. Ferner enthält das Testament einige Vermächtnisse.