OLG Köln - Beschluss vom 28.08.2020
16 W 19/20
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 29 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 1; BGB § 280;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 122/20

Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH wegen fehlender ErfolgsaussichtVerpflichtung zu über einen Nutzungsersatz für ein Fahrzeug hinausgehende LeistungenGerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsorts

OLG Köln, Beschluss vom 28.08.2020 - Aktenzeichen 16 W 19/20

DRsp Nr. 2021/2035

Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht Verpflichtung zu über einen Nutzungsersatz für ein Fahrzeug hinausgehende Leistungen Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsorts

1. Ein Kaufvertrag über einen Pkw und ein zugleich geschlossener Vertrag über die Rückanmietung des Pkw durch den Verkäufer von dem Käufer, der dem Verkäufer die faktische Möglichkeit gewährt, das Fahrzeug nach Ende des Mietverhältnisses zurückzuerwerben, kann wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 GewO unwirksam sind, wenn die von dem Mieter vertraglich zu erbringenden Leistungen über einen Nutzungsersatz für das Fahrzeug hinausgehen.2. In der Verwendung der zugrundeliegenden unwirksamen Vertragsklauseln liegt eine Verletzung der vorvertraglichen Pflichten, die einen auf Rückabwicklung der beiden Verträge - Kauf- und Mietvertrag - gerichteten Anspruch aus culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 1, 280 BGB) begründet. Dieser Anspruch fällt unter den Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsorts nach 29 Abs. 1 ZPO. Dabei bestimmt sich der Erfüllungsort der vorvertraglichen Nebenpflicht nach dem Erfüllungsort der Hauptverpflichtung.

Tenor