LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.12.2015
L 6 AS 1258/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 9 Abs. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 573c Abs. 1; GG Art. 13; GG Art. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 2146/15

Beschwerdeverfahren des einstweiligen RechtsschutzesGewährung von Leistungen nach SGB II auch in Gestalt der Kosten für Unterkunft und Heizung für EU-BürgerNeugründung eines selbstständigen GewerbesAnnahme eines Anordnungsgrundes bezogen auf die Bedarfe der Unterkunft und Heizung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2015 - Aktenzeichen L 6 AS 1258/15 B ER

DRsp Nr. 2016/222

Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Gewährung von Leistungen nach SGB II auch in Gestalt der Kosten für Unterkunft und Heizung für EU-Bürger Neugründung eines selbstständigen Gewerbes Annahme eines Anordnungsgrundes bezogen auf die Bedarfe der Unterkunft und Heizung

Anders als das SG ist der Senat nicht der Auffassung, dass ein Anordnungsgrund regelmäßig frühestens erst mit der Erhebung der Räumungsklage anzunehmen sei, da erst dann konkret Wohnungslosigkeit drohe, die in einem bestimmten Zeitfenster des Klageverfahrens durch die vorläufige Gewährung (auch) von Kosten der Unterkunft abgewendet werden könne. Die Fokussierung auf diesen Zeitabschnitt hält das Gericht für unzureichend, da schon zu einem früheren (oder auch noch späteren) Zeitpunkt - entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls - wesentliche Nachteile zu gewärtigen sein können, die ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lassen. Maßstab kann hier auch nicht nur der rechtliche Rahmen einer fristlosen Kündigung sein.

Tenor