AG Köln - Urteil vom 05.12.1989
205 C 287/89
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1991, 84

Beseitigung einer Anpflanzung

AG Köln, Urteil vom 05.12.1989 - Aktenzeichen 205 C 287/89

DRsp Nr. 2001/10286

Beseitigung einer Anpflanzung

Der Vermieter kann von dem Mieter verlangen, daß er den ursprünglichen Zustand einer Lichtböschung zu der Souterrainwohnung, die durch Rasengittersteine befestigt war, wieder herstellt und eine Anpflanzung von Tujas beseitigt, da es sich um einen ausgesprochen gefährdeten Teil der Hausanlage handelt und die Gefahr des Abrutschens von Erdreich verhindert werden muß.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Mieter einer von den Klägern vermieteten Doppelhaushälfte aufgrund Mietvertrages von 08.10.1981 einschließlich des zu der Doppelhaushälfte gehörenden Gartenanteils. Der Mietzins beträgt 2.000,00 DM in Monat zuzüglich Nebenkosten.