BFH - Urteil vom 11.12.2001
VIII R 34/99
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 486

Beseitigung einer Bodenkontamination; Rückstellung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtung

BFH, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen VIII R 34/99

DRsp Nr. 2002/3795

Beseitigung einer Bodenkontamination; Rückstellung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtung

1. Jede (ungewisse) Verbindlichkeit, gleichviel ob sie im privaten oder im öffentlichen Recht wurzelt, setzt eine Verpflichtung gegenüber einem anderen - einem Gläubiger - voraus. Zudem muss dieser Gläubiger grds. seinen Anspruch gegen den Schuldner (Stpfl.) kennen. 2. Bei Schadensersatzansprüchen ist eine Inanspruchnahme des Schuldners erst dann wahrscheinlich und damit passivierbar, wenn die den Anspruch begründenden Tatsachen entdeckt und dem Geschädigten bekannt geworden sind oder dies unmittelbar bevorsteht. Denn erst von diesem Zeitpunkt an muss der Schädiger trotz der bereits abstrakt bestehenden rechtlichen Verpflichtung ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen. Erst von diesem Zeitpunkt an besteht eine inhaltlich und zeitlich hinreichend konkretisierte wirtschaftliche Last (Anschluss an Senats-Urt. v. 19.10.1993 - VIII R 14/92, BStBl II 1993, 891).

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: