AG Köln - Urteil vom 19.12.1986
205 C 443/86
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1987, 51

Beseitigung einer Hochbettanlage

AG Köln, Urteil vom 19.12.1986 - Aktenzeichen 205 C 443/86

DRsp Nr. 2001/10287

Beseitigung einer Hochbettanlage

Eine aus einer Holzbalkenkonstruktion bestehende Hochbettanlage stellt keine bauliche Veränderung oder neue Einrichtung dar, so daß der Vermieter nicht die Beseitigung verlangen kann.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Vermieter der Eigentumswohnung Nummer ... im Hause ... .Die Beklagte ist Mieterin. Sie hat in dem Wohnschlafraum des 1-Zimmer-Appartements ein Hochbett installiert, dessen Entfernung der Kläger verlangt.

Der Kläger meint, es handele sich bei diesem Holzbett um eine neue Einrichtung im Sinne von § 12 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrages, die zu entfernen sei, da sie ohne seine Genehmigung hergestellt worden sei und er sie nicht dulden werde.

Der Kläger beantragt.

die Beklagte zu verurteilen, die im Wohn-Schlaf-Raum der Mietwohnung errichtete Hochbett-Holzbalkenkonstruktion zu entfernen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, sie habe in dieser kleinen Wohnung das Hochbett aus Platzersparnisgründen installiert, und meint, sie sei dazu auch berechtigt.

Bezüglich sämtlicher weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Lichtbilder aus Hülle Blatt 18 der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe: