Die Beklagten sind Mieter im Hause des Klägers Am H. 14 in H.-G. Mitvermietet ist ihnen jeweils ein Teil der Gartenfläche, wo nach den vertraglichen Vereinbarungen gepflanzt werden durfte "was dem Mieter gefällt, jedoch keine großen Bäume oder Pflanzen, die geeignet sind, den Nachbarn zu stören". Auf ihren beiden Gartenparzellen errichteten die Beklagten ein Gartenhaus, dessen Entfernung der Kläger schriftlich im Dezember 1985, im Februar 1986 und im August 1988 verlangte. Ebenso verlangte der Kläger, den ursprünglichen Zustand des Trockenraumes im Keller des Hauses wieder herzustellen, dessen Nutzung zu einem "Partyraum" die Beklagten mit einigen Einbauteilen ermöglicht hatten.
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