AG Brühl - Urteil vom 07.03.1989
2a C 710/88
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1989, 498

Beseitigung eines Gartenhauses; Umgestaltung des Trockenraums zum Partyraum

AG Brühl, Urteil vom 07.03.1989 - Aktenzeichen 2a C 710/88

DRsp Nr. 2001/10263

Beseitigung eines Gartenhauses; Umgestaltung des Trockenraums zum Partyraum

1. Ist dem Mieter die Nutzung des Gartens lediglich zum Zwecke der Anpflanzung gestattet, so verstößt die Errichtung eines Gartenhauses gegen den vertragsgemäßen Gebrauch und kann vom Vermieter unterbunden werden. 2. Der Mieter ist verpflichtet, platzraubende Teile, mit denen er die Nutzung des Trockenraums als Partyraum ermöglicht, zu beseitigen, damit dieser jederzeit allein Mietern als Trockenraum zur Verfügung steht.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

Die Beklagten sind Mieter im Hause des Klägers Am H. 14 in H.-G. Mitvermietet ist ihnen jeweils ein Teil der Gartenfläche, wo nach den vertraglichen Vereinbarungen gepflanzt werden durfte "was dem Mieter gefällt, jedoch keine großen Bäume oder Pflanzen, die geeignet sind, den Nachbarn zu stören". Auf ihren beiden Gartenparzellen errichteten die Beklagten ein Gartenhaus, dessen Entfernung der Kläger schriftlich im Dezember 1985, im Februar 1986 und im August 1988 verlangte. Ebenso verlangte der Kläger, den ursprünglichen Zustand des Trockenraumes im Keller des Hauses wieder herzustellen, dessen Nutzung zu einem "Partyraum" die Beklagten mit einigen Einbauteilen ermöglicht hatten.