I. Die Beteiligten sind Wohnungs- und Teileigentümer der Wohnanlage A. straße 7 in B.. Zum Sondereigentum des Antragsgegners gehört die in der Teilungserklärung mit Nr. 20 bezeichnete Wohnung sowie der mit Nr. D 20 bezeichnete Dachraum, der nach der Abgeschlossenheitsbescheinigung und der Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken dient.
Ursprünglich waren in dem Dachraum drei Dachlukenfenster von je O,5 m x 1 m vorhanden. Der Antragsgegner hat sie ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer durch Dachflächenfenster von je O,65 m x 1, 15 m ersetzt.
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