BGH - Beschluß vom 19.12.1991
V ZB 27/90
Normen:
WEG § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 322 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1004 Wohnungseigentümer 1
BGHR WEG § 16 Abs. 2 Rechtsnachfolger 2
BGHR WEG § 22 Abs. 1 Satz 2 Folgekosten 1
BGHR WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 Antragsbefugnis 2
BGHZ 116, 392
BauR 1992, 248
DB 1992, 1184
DRsp I(152)174a-b
MDR 1992, 484
NJW 1992, 978
WM 1992, 404

Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums - Besondere Aufwendungen

BGH, Beschluß vom 19.12.1991 - Aktenzeichen V ZB 27/90

DRsp Nr. 1993/864

Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums - Besondere Aufwendungen

»a. Der einzelne Wohnungseigentümer kann den Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums gegen einen Miteigentümer ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen. b. Auch wenn die Möglichkeit besteht, daß ein Wohnungseigentümer bei Zahlungsunfähigkeit des Miteigentümers, der eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG duchgeführt hat, selbst mit Kosten belastet werden könnte, so ist nicht deswegen die Maßnahme von seiner Zustimmung abhängig.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 322 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind Wohnungs- und Teileigentümer der Wohnanlage A. straße 7 in B.. Zum Sondereigentum des Antragsgegners gehört die in der Teilungserklärung mit Nr. 20 bezeichnete Wohnung sowie der mit Nr. D 20 bezeichnete Dachraum, der nach der Abgeschlossenheitsbescheinigung und der Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken dient.

Ursprünglich waren in dem Dachraum drei Dachlukenfenster von je O,5 m x 1 m vorhanden. Der Antragsgegner hat sie ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer durch Dachflächenfenster von je O,65 m x 1, 15 m ersetzt.