OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.10.2009
I-24 W 53/09
Normen:
GVG § 122 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 426
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 16.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 371/09

Besetzung des Oberlandesgerichts im Verfahren der weiteren Beschwerde; Befugnis zur Abänderung des aufgrund einer Streitwertbeschwerde festgesetzten Streitwerts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2009 - Aktenzeichen I-24 W 53/09

DRsp Nr. 2010/9117

Besetzung des Oberlandesgerichts im Verfahren der weiteren Beschwerde; Befugnis zur Abänderung des aufgrund einer Streitwertbeschwerde festgesetzten Streitwerts

1. Das Oberlandesgericht hat, wenn es als das Gericht der weiteren Beschwerde angerufen wird, stets in seiner vollen Besetzung zu entscheiden. 2. In Streitwertsachen endet der Rechtsweg beim (Erst-)Beschwerdegericht, es sei denn, es lässt die weitere Beschwerde zu. 3. Das Rechtsmittelgericht ist auf der Grundlage einer Gegenvorstellung dann nicht mehr zur Streitwertänderung befugt, wenn es diesen im Instanzenzug aufgrund einer Streitwertbeschwerde festgesetzt hat.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 16. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GVG § 122 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.