1. Die zulässige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 7. Kammer - vom 3. März 2021, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, haben in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen des Antragsstellers rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|