Autor: Emmert |
Zunächst kann ein solches Betretungsrecht im Mietvertrag - auch formularvertraglich - vereinbart werden.5) Eine solche Vereinbarung ist formularmäßig jedoch nur wirksam, wenn sie hinreichend bestimmt und auf sachlich gerechtfertigte Gründe beschränkt ist sowie die Belange des Mieters hinreichend berücksichtigt, andernfalls verstößt sie gegen § 307 Abs. 1 BGB.6) Dies gilt vor allem dann, wenn sie eine Ausübung des Betretungsrechts ohne hinreichende Vorankündigung vorsieht.7) Unwirksam ist damit eine Formularbestimmung, die dem Vermieter von Wohnraum ein Recht zum Betreten der Mietsache ganz allgemein "zur Überprüfung des Wohnungszustands" einräumt.8)
5) | Bub in Bub/Treier, II Rdn. 1596. |
6) | BGH v. 04.06.2014 - VIII ZR 289/13, WuM 2014, |
7) | LG Berlin v. 24.11.2003 - |
8) | BGH, aaO. |
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