Der Kläger und seine - seit 23. Mai 1990 von ihm geschiedene - Ehefrau übernahmen am 25. September 1989 in einem Besitzwechselverfahren ein mit einem einfachen Wohnhaus bebautes Bodenreformgrundstück ("Neubauernstelle") in der Gemeinde K. und wurden als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. Ende Oktober 1989 verließ der Kläger über Prag die damalige DDR und reiste in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Ehefrau blieb mit den Kindern zurück. Sie schloß am 21. November 1989 einen Wohnungstauschvertrag mit dem Beklagten und seiner Ehefrau hinsichtlich des Hauses in der Gemeinde K. und deren "Neubauwohnung" in der Stadt G., die sie mit ihren Kindern bezog. Der Beklagte und seine Ehefrau übernahmen das Haus als Wohnung und die mit dem Grundstück verbundenen finanziellen Verpflichtungen. Der Wohnungstauschvertrag enthält nur einen Genehmigungsvermerk der Stadt G..
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