BGH - Urteil vom 23.10.2019
XII ZR 125/18
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 140; BGB § 305b; BGB § 307; BGB § 535; BGB § 543 Abs. 1; BGB § 549 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 223, 290
MDR 2020, 86
MietRB 2020, 7
NJW 2020, 331
NZM 2020, 54
ZMR 2020, 98
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 222/17
LG Saarbrücken, vom 19.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 40/18

Bestand des Mietvertrag einer Gemeinde über ein Objekt zur Unterbringung ihr zugewiesener Flüchtlinge; Abgrenzung zwischen Wohnraummietverhältnis und allgemeinem Mietverhältnis; Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Miete; Wirksamkeit einer Klausel über den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für die Dauer von 60 Monaten; Voraussetzungen der Umdeutung einer ordentlichen Kündigung in eine außerordentliche Kündigung; Verwendungsrisiko bezüglich der Mietsache; Anforderungen an die Sittenwidrigkeit einer Mietpreisvereinbarung

BGH, Urteil vom 23.10.2019 - Aktenzeichen XII ZR 125/18

DRsp Nr. 2019/16839

Bestand des Mietvertrag einer Gemeinde über ein Objekt zur Unterbringung ihr zugewiesener Flüchtlinge; Abgrenzung zwischen Wohnraummietverhältnis und allgemeinem Mietverhältnis; Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Miete; Wirksamkeit einer Klausel über den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für die Dauer von 60 Monaten; Voraussetzungen der Umdeutung einer ordentlichen Kündigung in eine außerordentliche Kündigung; Verwendungsrisiko bezüglich der Mietsache; Anforderungen an die Sittenwidrigkeit einer Mietpreisvereinbarung

a) Ein Mietvertrag, den eine Gemeinde abgeschlossen hat, um in dem Mietobjekt ihr zugewiesene Flüchtlinge unterbringen zu können, ist unbeschadet seiner Bezeichnung kein Wohnraummietvertrag iSv § 549 Abs. 1 BGB (Fortführung von BGHZ 94, 11 = NJW 1985, 1772).b) Eine in diesem Vertrag enthaltene formularmäßige Klausel, mit der für beide Mietvertragsparteien das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Dauer von 60 Monaten ausgeschlossen wird, ist nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Oktober 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1; BGB § 140; BGB § 305b; BGB § 307; BGB § 535; BGB § 543 Abs. 1; BGB § 549 Abs. 1;

Tatbestand