Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. September 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin über die Verurteilung durch das Landgericht hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Insoweit wird die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 37 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg vom 27. März 2008 zurückgewiesen.
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. September 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Die Kläger verlangen die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, den sie mit der Beklagten zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung geschlossen haben, hilfsweise die Rückzahlung des Disagios und überzahlter Zinsen.
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