BGH - Urteil vom 07.12.2010
XI ZR 348/09
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 F. 1; VerbrKrG a.F. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 Buchst. b;
Fundstellen:
NJW 2011, 1278
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 473/06
KG Berlin, vom 22.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 17/08

Bestehen eines Anspruchs auf Rückabwicklung eines zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung geschlossenen Darlehensvertrags bzw. auf Rückzahlung von Disagios und überzahlter Zinsen; Hinausschiebens des Verjährungsbeginns bei Rechtsunkenntnis im Falle einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage

BGH, Urteil vom 07.12.2010 - Aktenzeichen XI ZR 348/09

DRsp Nr. 2011/2066

Bestehen eines Anspruchs auf Rückabwicklung eines zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung geschlossenen Darlehensvertrags bzw. auf Rückzahlung von Disagios und überzahlter Zinsen; Hinausschiebens des Verjährungsbeginns bei Rechtsunkenntnis im Falle einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. September 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin über die Verurteilung durch das Landgericht hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Insoweit wird die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 37 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg vom 27. März 2008 zurückgewiesen.

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. September 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 F. 1; VerbrKrG a.F. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 Buchst. b;

Tatbestand

Die Kläger verlangen die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, den sie mit der Beklagten zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung geschlossen haben, hilfsweise die Rückzahlung des Disagios und überzahlter Zinsen.