BGH - Urteil vom 25.10.2012
VII ZR 146/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 275 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 195, 195
CR 2013, 38
GRUR 2013, 309
GRUR 2013, 7
ITRB 2013, 27
MDR 2013, 15
MMR 2013, 30
NJW 2013, 152
WM 2013, 2004
WRP 2013, 75
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 27.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 33/09
OLG Frankfurt am Main, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 159/10

Bestehen eines autorisierten Auftrags des Domaininhabers als Voraussetzung für einen Providerwechsel nach den Domainbedingungen der Domain-Registrierungsstelle DENIC eG von 2004

BGH, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen VII ZR 146/11

DRsp Nr. 2012/21991

Bestehen eines autorisierten Auftrags des Domaininhabers als Voraussetzung für einen Providerwechsel nach den Domainbedingungen der Domain-Registrierungsstelle DENIC eG von 2004

a) Die Domainbedingungen der Domain-Registrierungsstelle DENIC eG von 2004 erfordern für einen Providerwechsel einen diesbezüglichen vom Domaininhaber autorisierten Auftrag. Nach den Erläuterungen der DENIC zum Providerwechsel (Stand: 29. Oktober 2003) kommt dem Schweigen des bisher die Domain verwaltenden DENIC-Mitglieds auf Anfragen der Beklagten, zu einem Providerwechselauftrag Stellung zu nehmen, nicht der Erklärungswert zu, dass das bisher die Domain verwaltende DENIC-Mitglied im Namen des Domaininhabers dem Providerwechsel zustimmt und damit den neuen Provider im Wege der Erteilung einer Außenvollmacht bevollmächtigt.b) Schließt die Domain-Registrierungsstelle DENIC eG sukzessive mehrere Domainverträge bezüglich derselben Domain ab, so ist die Frage, welchen Vertrag sie erfüllen muss, grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip zu Gunsten desjenigen zu beantworten, der als erster den Domainvertrag abgeschlossen hat.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 275 Abs. 1;

Tatbestand