AG Neustadt am Rübenberge - Beschluss vom 19.09.2011
44 C 479/11
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
WuM 2011, 671

Bestehen eines Mängelbeseitigungsanspruchs bis zum Ende des Mietverhältnisses

AG Neustadt am Rübenberge, Beschluss vom 19.09.2011 - Aktenzeichen 44 C 479/11

DRsp Nr. 2013/9521

Bestehen eines Mängelbeseitigungsanspruchs bis zum Ende des Mietverhältnisses

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien ist für die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO im Beschlusswege nach billigem Ermessen zu entscheiden. Maßstab für die Ausübung des billigem Ermessens ist dabei in erster Linie, welche der Parteien nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ohne Berücksichtigung des erledigenden Ereignisses aller Voraussicht nach obsiegt hätte bzw. unterlegen wäre.

Der von den Klägern verfolgte Mängelbeseitigungsanspruch gemäß § 535 Abs. 1, Satz 2 BGB bestand bis zum Ende des Mietverhältnisses, also bis zum 30.06.2011. Demnach konnten die Kläger von dem Beklagten Beseitigung der feuchten Wand im Kinderzimmer, die Reparatur des Laminatfußbodens im Esszimmerbereich der Wohnung und auch Beseitigung des Holzwurmbefalles in den Türzargen verlangen. Keiner der aufgeführten Mängel ist durch Verschulden der Kläger verursacht worden.