BGH - Beschluss vom 07.09.2011
VIII ZR 343/10
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 28.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 49 C 317/08
LG Hamburg, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 316 S 45/10

Bestehen eines Schadensersatzanspruchs im Falle einer Vortäuschung von Eigenbedarf bei Vorliegen eines Vergleichs über Beilegung des Streits über die Berechtigung des Eigenbedarfs

BGH, Beschluss vom 07.09.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 343/10

DRsp Nr. 2011/18026

Bestehen eines Schadensersatzanspruchs im Falle einer Vortäuschung von Eigenbedarf bei Vorliegen eines Vergleichs über Beilegung des Streits über die Berechtigung des Eigenbedarfs

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob Schadensersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs entfallen, wenn die Parteien die Beendigung des Mietverhältnisses im Wege des Vergleichs vereinbaren, nachdem der Mieter das Vorliegen von Eigenbedarfsgründen ausdrücklich bestritten hat. Diese Frage entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung und kann letztlich nur vom Tatrichter im Wege der Auslegung des Räumungsvergleichs und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Auch im Übrigen hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.