LG Heidelberg - Urteil vom 20.05.1976
1 S 12/76
Normen:
BGB § 549 ;
Fundstellen:
WuM 1977, 31
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 17.12.1975

Bestehen eines Untermietverhältnisses bei Mitnutzung der Wohnung

LG Heidelberg, Urteil vom 20.05.1976 - Aktenzeichen 1 S 12/76

DRsp Nr. 2001/8498

Bestehen eines Untermietverhältnisses bei Mitnutzung der Wohnung

Nutzt der Mieter einer Wohnung diese mit einer weiteren Person in der Weise zusammen, daß beide einen Teil der Wohnung gesondert und einen Teil gemeinsam benutzen und den Mietzins je zur Hälfte tragen, so kann allein daraus, daß die weitere Person nicht als Mieter im Mietvertrag genannt wird, geschlossen werden, daß es sich um ein Untermietverhältnis handelt. Es handelt sich vielmehr um eine Gemeinschaft i. S. des § 741 ff. BGB, die auch nur nach den hierfür geltenden Vorschriften und nicht nach den Mietrechtsvorschriften aufgelöst werden kann.

Normenkette:

BGB § 549 ;

Tatbestand:

Die Parteien waren miteinander befreundet und suchten Ende 1973 eine gemeinsame Wohnung. Unter dem 22. Februar 1974 kam es mit einer ... die inzwischen verstorben ist, zum Abschluss eines Mietvertrags über eine 4-Zimmer-Wohnung in ...

Dieser Mietvertrag weist sowohl in der Benennung der Vertragsparteien, als auch in den Unterschriften nur den Kläger auf der Mieterseite aus.