BGH - Urteil vom 04.11.2020
XII ZR 4/20
Normen:
BGB § 550 S. 1; BGB § 580a Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2021, 225
MietRB 2021, 39
NJW-RR 2021, 266
NZM 2021, 144
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 1433/18
OLG München, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 32 U 2393/19

Bestimmbarkeit eines Mietgegenstands bzgl. Untervermietung an einen Dritten und Nutzung zum Zeitpunkt des Abschlusses einer der Schriftform unterliegenden Nachtragsvereinbarung

BGH, Urteil vom 04.11.2020 - Aktenzeichen XII ZR 4/20

DRsp Nr. 2021/553

Bestimmbarkeit eines Mietgegenstands bzgl. Untervermietung an einen Dritten und Nutzung zum Zeitpunkt des Abschlusses einer der Schriftform unterliegenden Nachtragsvereinbarung

Zur Bestimmbarkeit eines Mietgegenstands, der zum Zeitpunkt des Abschlusses einer der Schriftform unterliegenden Nachtragsvereinbarung an einen Dritten untervermietet ist und von diesem genutzt wird (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354 und vom 7. Juli 1999 - XII ZR 15/97 - NJW 1999, 3257).

Tenor

Der Feststellungsantrag der Beklagten wird abgewiesen.

Die Revision gegen das Endurteil des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Dezember 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 550 S. 1; BGB § 580a Abs. 2;

Tatbestand

Im Revisionsverfahren streiten die Parteien im Rahmen einer Räumungsklage über die Wirksamkeit einer von der Klägerin unter Berufung auf einen Schriftformmangel zum 30. Juni 2018 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung ihres Gewerberaummietvertrags.