BGH - Urteil vom 08.12.2021
VIII ZR 32/20
Normen:
BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a) Alt. 2; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
MDR 2022, 227
MietRB 2022, 33
NJW 2022, 1014
NZM 2022, 131
ZMR 2022, 191
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 30.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 161/18
LG Berlin, vom 08.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 66 S 181/18

Bestimmen der Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs berechtigenden Mietrückstands nach der Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge; Anforderungen an eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs

BGH, Urteil vom 08.12.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 32/20

DRsp Nr. 2022/1220

Bestimmen der Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs berechtigenden Mietrückstands nach der Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge; Anforderungen an eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Die Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs berechtigenden Mietrückstands ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB allein nach der Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge zu bestimmen. Danach ist der Rückstand jedenfalls dann nicht mehr unerheblich, wenn er die für einen Monat geschuldete Miete übersteigt. Für eine darüberhinausgehende gesonderte Bewertung der Höhe der einzelnen monatlichen Rückstände im Verhältnis zu jeweils einer Monatsmiete und damit für eine richterliche Anhebung der Anforderungen an eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs lässt das Gesetz keinen Raum (Bestätigung des Senatsurteils vom 15. April 1987 - VIII ZR 126/86, NJW-RR 1987, 903 unter II 1 d [zu § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BGB aF]).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 66 - vom 8. Januar 2020 aufgehoben.