BGH - Urteil vom 16.10.2012
X ZR 37/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 145; BGB § 154; BGB § 312g Abs. 1 Nr. 3; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1;
Fundstellen:
BGHZ 195, 126
CR 2013, 186
DB 2013, 8
MDR 2013, 141
MMR 2013, 296
NJW 2013, 598
NJW 2017, 3092
VersR 2013, 779
WM 2013, 2386
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 103 C 5037/10
LG Dresden, vom 08.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 170/11

Bestimmen des Inhalts eines unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel über ein automatisiertes Buchungssystem oder Bestellsystem an ein Unternehmen gerichteten Angebots; Zustandekommen eines Beförderungsvertrages bei Buchung einer Flugreise über das Internet durch einen Flugreisenden ohne Möglichkeit der Namensänderung nach erfolgter Buchung

BGH, Urteil vom 16.10.2012 - Aktenzeichen X ZR 37/12

DRsp Nr. 2013/415

Bestimmen des Inhalts eines unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel über ein automatisiertes Buchungssystem oder Bestellsystem an ein Unternehmen gerichteten Angebots; Zustandekommen eines Beförderungsvertrages bei Buchung einer Flugreise über das Internet durch einen Flugreisenden ohne Möglichkeit der Namensänderung nach erfolgter Buchung

a) Der Inhalt eines unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel über ein automatisiertes Buchungs- oder Bestellsystem an ein Unternehmen gerichteten Angebots und einer korrespondierenden Willenserklärung des Unternehmens ist nicht danach zu bestimmen, wie das automatisierte System das Angebot voraussichtlich deuten und verarbeiten wird. Maßgeblich ist vielmehr, wie der menschliche Adressat die jeweilige Erklärung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf.b) Gibt ein Flugreisender in die über das Internet zur Verfügung gestellte Buchungsmaske eines Luftverkehrsunternehmens, die den Hinweis enthält, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich sei und der angegebene Name mit dem Namen im Ausweis übereinstimmen müsse, in die Felder für Vor- und Zunamen des Fluggastes jeweils "noch unbekannt" ein, kommt ein Beförderungsvertrag regelmäßig weder durch die Buchungsbestätigung noch durch die Einziehung des Flugpreises zustande.

Tenor