BVerwG - Urteil vom 23.01.2019
9 C 1.18
Normen:
GewO § 33c Abs. 1 S. 2; GewO § 33e; VStS § 2 Abs. 1; VStS § 2 Abs. 3; VStS § 2 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1; KAG BW § 2 Abs. 1 S. 2; KAG BW § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c); AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; AO § 44 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 164, 225
DÖV 2019, 527
NVwZ 2019, 731
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 621/14
VGH Baden-Württemberg, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 1506/15

Bestimmen eines Haftungsschuldners neben dem Steuerschuldner durch die Gemeinde in einer Steuersatzung hinsichtlich Erforderlichkeit einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und eines hinreichenden Sachgrundes; Überlassung von Geldspielgeräten des Eigentümers entgeltlich zur gewerblichen Nutzung an den Automatenaufsteller hinsichtlich Haftbarmachung des Eigentümers durch die Gemeinde für die Steuerschuld des Aufstellers

BVerwG, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 9 C 1.18

DRsp Nr. 2019/5338

Bestimmen eines Haftungsschuldners neben dem Steuerschuldner durch die Gemeinde in einer Steuersatzung hinsichtlich Erforderlichkeit einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und eines hinreichenden Sachgrundes; Überlassung von Geldspielgeräten des Eigentümers entgeltlich zur gewerblichen Nutzung an den Automatenaufsteller hinsichtlich Haftbarmachung des Eigentümers durch die Gemeinde für die Steuerschuld des Aufstellers

1. Will die Gemeinde in einer Steuersatzung neben dem Steuer- einen Haftungsschuldner bestimmen, bedarf sie dafür einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und eines hinreichenden Sachgrundes. Ein solcher liegt regelmäßig vor, wenn der Haftende in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1971 - 7 C 17.70 - BVerwGE 39, 1).2. Überlässt der Eigentümer Geldspielgeräte, die wegen ihrer Bauartzulassung (§ 33c Abs. 1 Satz 2, § 33e GewO) nicht verändert werden dürfen, einem Automatenaufsteller entgeltlich zur gewerblichen Nutzung, steht er regelmäßig in einer derart engen Beziehung zum Gegenstand und Tatbestand der Vergnügungssteuer, dass ihn die Gemeinde für die Steuerschuld des Aufstellers haftbar machen kann.

Tenor