LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.01.2020
14 Sa 505/19
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 251/19

Bestimmtheit des Klageantrages durch Verweis auf beigefügtes ZeugnisKein genereller Anspruch auf Schlussformel mit Bedauern

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.01.2020 - Aktenzeichen 14 Sa 505/19

DRsp Nr. 2020/11055

Bestimmtheit des Klageantrages durch Verweis auf beigefügtes Zeugnis Kein genereller Anspruch auf Schlussformel mit Bedauern

Einzelfallentscheidung zur Auslegung eines Vergleichs

Die in einem Vergleich gewählte Formulierung des Zeugnisinhaltes kann im Nachgang nicht mehr verändert, sondern nur ausgelegt werden. Hier ergibt die Auslegung, dass auch ein zukunftsgerichtetes Element in der Schlussformulierung enthalten sein muss.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 10.07.2019 - 3 Ca 251/19 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe des mit Datum vom 01.10.2018 erteilten Arbeitszeugnisses ein neues Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut zu erteilen:

Frau ..., geboren am ..., war im Zeitraum vom ... bis zum ... als Kostenrechnerin in unserem Unternehmen tätig; im ,,, übernahm sie zusätzliche Aufgaben des Rechnungswesens.

Die ... ... gGmbH ist ein Unternehmen, welches in der stationären, teilstationären und ambulanten Pflege sowie im Bereich des Betreuten Wohnens tätig ist. Sie gehört zum Unternehmensverbund bestehend aus dem ... , der ... und der ....

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