LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.02.2022
2 Sa 258/21
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 894 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 26.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1553/20

Bestimmtheit des KlageantragsAuslegung einer WillenserklärungSchriftform einer Erklärung nach der Gemeindeordnung des Landes Rheinland-PfalzKeine Verpflichtung auf ein Anschlussarbeitsverhältnis aus § 14 Abs. 2 TzBfG

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 258/21

DRsp Nr. 2022/11089

Bestimmtheit des Klageantrags Auslegung einer Willenserklärung Schriftform einer Erklärung nach der Gemeindeordnung des Landes Rheinland-Pfalz Keine Verpflichtung auf ein Anschlussarbeitsverhältnis aus § 14 Abs. 2 TzBfG

1. Begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Annahme seines Angebots auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags und damit auf Abgabe einer Willenserklärung der Beklagten, die mit Rechtskraft eines dem Klageantrag stattgebenden Urteils gemäß § 894 S. 1 ZPO als abgegeben gilt, ist sein Klageantrag hinreichend bestimmt. 2. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist nicht allein der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen. Maßgeblich für die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen beim Abschluss von Verträgen ist aus Gründen des Verkehrsschutzes vielmehr der sogenannte objektive Empfängerhorizont. Danach ist einer Erklärung diejenige Bedeutung beizumessen, die ein objektiver Dritter in der Situation des Erklärungsempfängers verstehen durfte. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen.