BAG - Urteil vom 23.06.2016
8 AZR 643/14
Normen:
ZPO § 308;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 198/14
ArbG Köln, vom 03.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5081/13

Bestimmtheit des Streitgegenstandes und der KlageschriftAuslegungsgrundsätze zu normativen TarifregelungenAuslegungsgrundsätze zu schuldrechtlichen TarifregelungenKlageänderung oder Klageerweiterung in der Revisionsinstanz

BAG, Urteil vom 23.06.2016 - Aktenzeichen 8 AZR 643/14

DRsp Nr. 2016/18770

Bestimmtheit des Streitgegenstandes und der Klageschrift Auslegungsgrundsätze zu normativen Tarifregelungen Auslegungsgrundsätze zu schuldrechtlichen Tarifregelungen Klageänderung oder Klageerweiterung in der Revisionsinstanz

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann (vgl. etwa BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 - Rn. 14; BAG 14. Dezember 2011 - 5 AZR 675/10 - Rn. 11).