BGH - Urteil vom 14.12.1998
II ZR 330/97
Normen:
BGB § 283 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 259 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 283 Abs. 1 Schadensersatzklage 1
BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit 41
BGHR ZPO § 259 Schadensersatzklage 1
MDR 1999, 434
NJW 1999, 954
WM 1999, 610
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Bestimmtheit eines Zahlungsantrags; Verbindung der Schadensersatz- mit der Herausgabeklage; Besorgnis der Nichterfüllung

BGH, Urteil vom 14.12.1998 - Aktenzeichen II ZR 330/97

DRsp Nr. 1999/1073

Bestimmtheit eines Zahlungsantrags; Verbindung der Schadensersatz- mit der Herausgabeklage; Besorgnis der Nichterfüllung

»Ein Klageantrag auf Zahlung monatlicher Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe einer Sache ist im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. a) Eine auf § 283 BGB gestützte bedingte Schadensersatzklage kann unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO bereits mit der Herausgabeklage verbunden werden. b) Zur Besorgnis der Nichterfüllung im Sinne des § 259 ZPO

Normenkette:

BGB § 283 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 259 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin zweier K. -Gabelstapler FD 25 und FD 40 (künftig: FD 25 und FD 40), die sie unter Eigentumsvorbehalt an die D. GmbH i.G. geliefert hatte und die nicht vollständig bezahlt worden sind. Von der Käuferin gelangten beide Fahrzeuge zu Reparaturarbeiten in den Besitz der Beklagten. Mit der Klage hat die Klägerin Herausgabe und Schadensersatz von 49.850,-- DM nach fruchtlosem Ablauf einer für die Herausgabe gerichtlich zu bestimmenden Frist, ferner eine monatliche Nutzungsentschädigung von 2.415,-- DM (FD 25) und 3.047,50 DM (FD 40) ab dem 18. September 1996 bis zur Herausgabe oder einer Schadensersatzleistung gefordert.