BAG - Urteil vom 25.01.2017
4 AZR 518/15
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5; TVG § 5 Abs. 4; ZPO § 139; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256; ZPO § 193;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 13.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 436/15
ArbG Köln, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3725/14

Bestimmtheitserfordernis beim Feststellungsantrag der FeststellungsklageBezeichnung eines Tarifvertrages im Feststellungsantrag als Gegenstand der FeststellungsklageHinreichende Bestimmtheit durch genaue Bezeichnung eines Tarifvertrages im FeststellungsantragGerichtliche Ermittlung des maßgeblichen Tarifvertrages nur bei den normativen Regelungen des TarifvertragesZurückverweisung des Rechtsstreits und Gewährleistung des rechtlichen Gehörs der ParteienAnrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche VergütungsbestandteileTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 517/15 - v. 25.01.2017

BAG, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen 4 AZR 518/15

DRsp Nr. 2017/9389

Bestimmtheitserfordernis beim Feststellungsantrag der Feststellungsklage Bezeichnung eines Tarifvertrages im Feststellungsantrag als Gegenstand der Feststellungsklage Hinreichende Bestimmtheit durch genaue Bezeichnung eines Tarifvertrages im Feststellungsantrag Gerichtliche Ermittlung des maßgeblichen Tarifvertrages nur bei den normativen Regelungen des Tarifvertrages Zurückverweisung des Rechtsstreits und Gewährleistung des rechtlichen Gehörs der Parteien Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Vergütungsbestandteile Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 517/15 - v. 25.01.2017

1. Ein Feststellungsantrag muss hinreichend bestimmt sein, da bei einer dem Antrag entsprechenden Entscheidung keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen darf. 2. Wird mit einer Klage die Feststellung begehrt, ein bestimmter Tarifvertrag finde auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung, ist dieser grundsätzlich im Antrag so zu benennen, dass keine Zweifel darüber bestehen, welcher Tarifvertrag gemeint ist. Dabei kann sich die Identität des Tarifvertrags auch aus den Antrags- bzw. Urteilsgründen ergeben.