BAG - Urteil vom 25.01.2017
4 AZR 517/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5; TVG § 5 Abs. 4; ZPO § 139 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 293;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 137
BAGE 158, 54
EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 24
NZA 2017, 1623
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 13.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 437/15
ArbG Köln, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3726/14

Bestimmtheitserfordernis beim Feststellungsantrag der FeststellungsklageBezeichnung eines Tarifvertrages im Feststellungsantrag als Gegenstand der FeststellungsklageHinreichende Bestimmtheit durch genaue Bezeichnung eines Tarifvertrages im FeststellungsantragGerichtliche Ermittlung des maßgeblichen Tarifvertrages nur bei den normativen Regelungen des TarifvertragesZurückverweisung des Rechtsstreits und Gewährleistung des rechtlichen Gehörs der ParteienAnrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Vergütungsbestandteile

BAG, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen 4 AZR 517/15

DRsp Nr. 2017/9492

Bestimmtheitserfordernis beim Feststellungsantrag der Feststellungsklage Bezeichnung eines Tarifvertrages im Feststellungsantrag als Gegenstand der Feststellungsklage Hinreichende Bestimmtheit durch genaue Bezeichnung eines Tarifvertrages im Feststellungsantrag Gerichtliche Ermittlung des maßgeblichen Tarifvertrages nur bei den normativen Regelungen des Tarifvertrages Zurückverweisung des Rechtsstreits und Gewährleistung des rechtlichen Gehörs der Parteien Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Vergütungsbestandteile

Bei einem Antrag auf Feststellung, dass ein bestimmter Tarifvertrag, ggf. in seiner jeweiligen Fassung, auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, muss sich die Identität des Tarifvertrags regelmäßig aus seiner Bezeichnung, den tarifschließenden Parteien und dem Abschlussdatum ergeben. Orientierungssätze: 1. Ein Feststellungsantrag muss hinreichend bestimmt sein, da bei einer dem Antrag entsprechenden Entscheidung keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen darf. 2. Wird mit einer Klage die Feststellung begehrt, ein bestimmter Tarifvertrag finde auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung, ist dieser grundsätzlich im Antrag so zu benennen, dass keine Zweifel darüber bestehen, welcher Tarifvertrag gemeint ist. Dabei kann sich die Identität des Tarifvertrags auch aus den Antrags- bzw. Urteilsgründen ergeben.