BAG - Urteil vom 03.07.2019
4 AZR 312/18
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 611a Abs. 2; BGB § 613a Abs. 2 S. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 153
AuR 2019, 530
BB 2019, 2611
EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 77
EzA-SD 2019, 14
EzA-SD 2019, 16
NZA 2019, 1592
NZA-RR 2019, 6
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 21.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 535/17
ArbG Düsseldorf, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4331/16

Bestimmtheitsgrundsatz im Zivilprozess bei mehreren StreitgegenständenVerweisung auf Tarifvertrag als Gegenstand eines ÄnderungsvertragesAbgrenzung zwischen Willenserklärung und deklaratorischer Mitteilung durch AuslegungKeine Bezugnahme auf neuen Haustarifvertrag bei bisheriger vertraglicher dynamischer Bindung an einen Verbandstarifvertrag

BAG, Urteil vom 03.07.2019 - Aktenzeichen 4 AZR 312/18

DRsp Nr. 2019/15247

Bestimmtheitsgrundsatz im Zivilprozess bei mehreren Streitgegenständen Verweisung auf Tarifvertrag als Gegenstand eines Änderungsvertrages Abgrenzung zwischen Willenserklärung und deklaratorischer Mitteilung durch Auslegung Keine Bezugnahme auf neuen Haustarifvertrag bei bisheriger vertraglicher dynamischer Bindung an einen Verbandstarifvertrag

Orientierungssätze: 1. Macht ein Kläger ein einheitliches Klagebegehren auf der Grundlage mehrerer prozessualer Ansprüche (Streitgegenstände) geltend, muss er zur Wahrung der Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Rangfolge angeben, in der das Gericht die Prüfung vorzunehmen hat (Rn. 16). 2. Bei Arbeitsverträgen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sind ("Altverträge"), kommt die Auslegung einer Bezugnahmeklausel als "Gleichstellungsabrede" im Sinne der früheren Rechtsprechung nicht - mehr - zum Tragen, wenn sie nach dem 31. Dezember 2001 geändert worden sind. Ein "Neuvertrag" liegt vor, wenn die Verweisungsregelung zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Parteien des Änderungsvertrags gemacht worden ist (Rn. 18, 27).