BGH - Urteil vom 29.01.2003
XII ZR 6/00
Normen:
BGB §§ 133 157 535 557 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 727
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Bestimmung der angemessenen Miete durch einen Sachverständigen

BGH, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen XII ZR 6/00

DRsp Nr. 2003/3709

Bestimmung der angemessenen Miete durch einen Sachverständigen

Haben die Parteien eines Mietvertrages vereinbart, daß ein Sachverständiger als Schiedsgutachter nach billigem Ermessen den angemessenen Mietzins bestimmen sollen, wenn sie sich nach Ablauf des Vertrages nicht über den Mietzins einigen können, so hat der Sachverständige nur den für den konkreten Einzelfall vertraglich angemessenen Mietzins, nicht aber den ortsüblichen Mietzins für die Parteien verbindlich festzulegen.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 535 557 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Räumung gewerblich genutzter Räume und Zahlung restlichen Mietzinses bzw. Nutzungsentgelts. Die Beklagte hat gegen die Mietzinsansprüche mit angeblichen Ansprüchen aus überzahltem Mietzins die Aufrechnung erklärt. Hilfsweise erhebt sie Widerklage auf Rückzahlung des angeblich überzahlten Betrages.