BGH - Urteil vom 18.07.2012
XII ZR 97/09
Normen:
BGB § 536;
Fundstellen:
MDR 2012, 1152
MietRB 2012, 317
NJW 2012, 3173
NZM 2012, 726
WM 2013, 1087
ZMR 2012, 940
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 257/07
KG Berlin, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 177/07

Bestimmung der Mietminderung bei Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Fläche im Fall einer Geschäftsraummiete

BGH, Urteil vom 18.07.2012 - Aktenzeichen XII ZR 97/09

DRsp Nr. 2012/17832

Bestimmung der Mietminderung bei Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Fläche im Fall einer Geschäftsraummiete

Lässt sich im Fall einer Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Fläche bei der Geschäftsraummiete die Minderfläche eindeutig Nebenräumen (hier: Kellerräume) zuordnen, so darf die Minderung nicht pauschal nach dem prozentualen Anteil der fehlenden Fläche an der vertraglich vereinbarten Gesamtfläche berechnet werden. Vielmehr muss eine angemessene Herabsetzung des Mietzinses den geringeren Gebrauchswert dieser Räume in Rechnung stellen (Abgrenzung zu BGH Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03 - NJW 2004, 1947 und vom 10. März 2010 - VIII ZR 144/09 - NJW 2010, 1745).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Mai 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 12.001,59 € verurteilt und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Kammergericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 536;

Tatbestand