OLG Hamm - Beschluss vom 28.11.2013
32 SA 63/13
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
MietRB 2014, 202
NJW-RR 2014, 332
NZM 2014, 201

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei Geltendmachung von Mietforderungen aus zwei in verschiedenen Landgerichtsbezirken belegenen Mietobjekten

OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2013 - Aktenzeichen 32 SA 63/13

DRsp Nr. 2014/867

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei Geltendmachung von Mietforderungen aus zwei in verschiedenen Landgerichtsbezirken belegenen Mietobjekten

Zur entsprechenden Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, wenn Ansprüche auf Mietzinszahlung für zwei Objekte geltend gemacht werden, die in verschiedenen Landgerichtsbezirken liegen.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht C bestimmt.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

A.

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO liegen zwar nicht vor, da die Antragsteller die bei dem Landgericht C rechtshängig gemachte Klage nicht im dinglichen Gerichtsstand erhoben haben. Bei der vorliegenden besonderen Fallgestaltung ist aber eine Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zulässig und geboten.