Als zuständiges Gericht wird das Landgericht C bestimmt.
A.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO liegen zwar nicht vor, da die Antragsteller die bei dem Landgericht C rechtshängig gemachte Klage nicht im dinglichen Gerichtsstand erhoben haben. Bei der vorliegenden besonderen Fallgestaltung ist aber eine Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zulässig und geboten.
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