Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG, §§ 63 Abs. 3 Satz 2, 68 Abs. 1 GKG aus eigenem Recht des Rechtsanwalts statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache nur einen geringfügigen Teilerfolg. Statt des vom Landgericht festgesetzten Streitwerts von bis zu 4.000 EUR beträgt der richtige Streitwert bis zu 4.500 EUR. Soweit der Beschwerdeführer den Wert auf 24.939 EUR festgesetzt haben will, ist sein Rechtsmittel unbegründet.
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