OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.07.2005
I-24 W 33/05
Normen:
GKG § 48 ; ZPO § 3 § 9 § 940 ; BGB § 535 ;
Fundstellen:
NZM 2006, 158
OLGReport-Düsseldorf 2006, 213
ZMR 2006, 275
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 96/05

Bestimmung des Streitwertes für die Durchsetzung von Konkurrenzschutz im Wege der einstweiligen Verfügung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2005 - Aktenzeichen I-24 W 33/05

DRsp Nr. 2006/781

Bestimmung des Streitwertes für die Durchsetzung von Konkurrenzschutz im Wege der einstweiligen Verfügung

»Der Streitwert für die Durchsetzung von Konkurrenzschutz im Wege der einstweiligen Verfügung ist nach dem Erfüllungsinteresse des Mieters unter Berücksichtigung einer möglichen ordentlichen Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter sowie der Mietminderung und des Schadensersatzes auf Grund der Konkurrenz festzusetzen.«

Normenkette:

GKG § 48 ; ZPO § 3 § 9 § 940 ; BGB § 535 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG, §§ 63 Abs. 3 Satz 2, 68 Abs. 1 GKG aus eigenem Recht des Rechtsanwalts statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache nur einen geringfügigen Teilerfolg. Statt des vom Landgericht festgesetzten Streitwerts von bis zu 4.000 EUR beträgt der richtige Streitwert bis zu 4.500 EUR. Soweit der Beschwerdeführer den Wert auf 24.939 EUR festgesetzt haben will, ist sein Rechtsmittel unbegründet.