BGH - Urteil vom 15.10.2009
IX ZR 234/08
Normen:
InsO § 287 Abs. 2; InsO § 295 Abs. 2;
Fundstellen:
DZWIR 2010, 114
NJW-RR 2010, 1142
NZI 2010, 72
WM 2010, 127
Vorinstanzen:
AG Meißen, vom 17.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 1132/05
LG Dresden, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 201/07

Bestimmung des Umfangs der dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügenden Abtretungserklärung; Ausschluss von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO)

BGH, Urteil vom 15.10.2009 - Aktenzeichen IX ZR 234/08

DRsp Nr. 2009/28064

Bestimmung des Umfangs der dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügenden Abtretungserklärung; Ausschluss von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO)

Die dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügende Abtretungserklärung erstreckt sich in der Regel nicht auf Forderungen des Schuldners aus selbständiger Tätigkeit.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 16. Juli 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 287 Abs. 2; InsO § 295 Abs. 2;

Tatbestand