Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der Zivilkammer 11 des Landgerichts Hamburg vom 15. Juli 2016 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 2.498,88 €.
1. Das Verfahren ist durch den Tod des Beklagten nicht gemäß § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden, denn der Beklagte war durch seine Prozessbevollmächtigte vertreten und diese hat keinen Aussetzungsantrag gestellt (vgl. § 246 Abs. 1 ZPO). In einem solchen Fall wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen die - noch unbekannten - Erben fortgeführt (BVerwG, Beschluss vom 24. September 2009 -
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